Abwasser
Die Beiträge und Gebühren der Abwasserbeseitigung werden durch ein externes Büro kalkuliert und anschließend durch den Gemeinderat beschlossen. Dieser Beschluss mündet in die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung, welche unter Ortsrecht einsehbar ist.
Grundstücksanschlüsse und Abwasserbeitrag
Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus: | |
| Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) |
1. für den öffentlichen Abwasserkanal | 2,80 Euro |
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks | 1,50 Euro |
Der Abwasserbeitrag ist in den §§ 22 – 36 der Satzung geregelt.
Abwassergebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben.
Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
Bemessung der Schmutzwassergebühr
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:
- die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
- bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge;
- im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.
Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten festgesetzt wird.
Absetzungen
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt.
Von Amtswegen erfolgt die Absetzung, wenn der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht wird, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht.
Höhe der Abwassergebühren
| 2023 |
Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: | 4,33 Euro |
Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: | 0,27 Euro |
Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: | 4,33 Euro |
Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt
Der Abwassergebühren sind in den §§ 37 – 45 der Satzung geregelt.
Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. Die Bestimmungen hierzu sind in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben festgeschrieben. Diese ist unter Ortsrecht einsehbar.
Diese Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen, sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten im Sinne von § 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen.
Gebührenhöhe
Die Abfuhrgebühr beträgt pro Anlieferung:
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen: | |
a) Aufnahme und Transport des Klärschlamms: | 174,87 EUR/Std. |
b) Verwaltungsgebühr: | 57,67 EUR |
c) Klärgebühr: | 86,60 EUR/m³ |
| |
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben: | |
a) Aufnahme und Transport des Abwassers: | 174,87 EUR/Std. |
b) Verwaltungsgebühr: | 57,67 EUR |
c) Klärgebühr: | 8,66 EUR/m³ |
Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.