Wasser

Die Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung werden durch ein externes Büro kalkuliert und anschließend vom Gemeinderat beschlossen. Dieser Beschluss mündet in die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung), welche unter Ortsrecht einsehbar ist. Weitere Informationen finden Sie auch unter Zweckverband Wasserversorgung Kochereckgruppe.

Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Wasserversorgungsbeitrag

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet.

Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28): 1,80 Euro

Der Wasserversorgungsbeitrag unterliegt der Umsatzsteuer (derzeit 7 %).

Der Wasserversorgungsbeitrag ist in den §§ 25 – 39 der Satzung geregelt.

Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.

Grundgebühr

Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Nenndurchfluß (Qn) m³/h

bis 2,5

bis 6

bis 10

bis 15

bis 25

Dauerdurchfluss (Q3) m³/h

bis 4

bis 10

bis 16

bis 25

bis 40

Euro / Monat

4,00

4,09

4,38

7,73

13,11

Die Grundgebühr unterliegt der Umsatzsteuer (derzeit 7 %).

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

Verbrauchsgebühren

2022/2023

Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter

2,43 Euro

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter

2,43 Euro

Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter

4,19 Euro

Die Verbrauchsgebühr unterliegt der Umsatzsteuer (derzeit 7 %).

Der Benutzungsgebühren sind in den §§ 40 – 48 der Satzung geregelt.